Organschaftliche Vertreter - Fristverlängerung zur Bestellung
Allgemeine Informationen
Kann die Bestellung der Leitungsorgane, d.h. der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter, nicht innerhalb eines Jahres ab Vereinsentstehung erfolgen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
Achtung: Hat ein Verein nicht innerhalb der Jahresfrist die organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst.
Voraussetzungen
Die Gründerinnen bzw. Gründer müssen glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.
Fristen
Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist (ein Jahr ab Vereinsentstehung) zu stellen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion).
Verfahrensablauf
Innerhalb eines Jahres ab Vereinsentstehung ist seitens der Gründerinnen bzw. Gründer ein schriftlicher, begründeter Antrag auf Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter bei der Vereinsbehörde zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Fristverlängerung zur Bestellung der
Leitungsorgane mit Begründung sowie folgenden Angaben der
Gründerinnen bzw. Gründer:
- Vor- und Zuname
- Zustellanschrift
Kosten
- Antrag: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Bescheid: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).