Veranstaltungsstätte - Antrag
Allgemeine Informationen
Veranstaltungsstätten, die regelmäßig oder dauernd für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung. Für alle übrigen Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden (§§ 15 ff StVAG).
Zuständige Stelle
Veranstaltungsstätten mit bis zu 1000 Personen Gesamtfassungsvermögen:
- Die Gemeinde bzw. in Graz: der Magistrat.
Veranstaltungsstätten mit über 1000 Personen Gesamtfassungsvermögen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken und für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe:
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz: der Magistrat.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).