Fällungen - Antrag / Anzeige
Allgemeine Informationen
Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Damit wird gewährleistet, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs 2 nachhaltig gesichert bleiben.
Die Sicherstellung der Nachhaltigkeit erfolgt bei Fäl-lungen insbesondere durch die Verpflichtung zur nachfolgenden, rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 ForstG), dem Verbot der Waldverwüstung (§ 16 ForstG) und dem VI. Abschnitt des ForstG (Vorschrif-ten über die Nutzungen der Wälder, §§ 85-97 ForstG).
Fristen
Wenn die Behörde bei einer bewilligungspflichtigen Fällung über den eingelangten Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, gilt die Fällung als bewilligt (§ 91 ForstG).
Freie Fällungen sind ab einer Fläche von 0,5 ha eine Woche vor Beginn der Arbeiten der Behörde zu melden (§ 86 Abs 2 ForstG).
Gemäß § 73 AVG ist über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen von der Behörde ein Bescheid zu erlassen.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde:
- Bezirkshauptmannschaft
- in den Statutarstädten: der Magistrat
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch den/die WaldeigentümerIn bzw. den/die Verfügungsberechtigte/n schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen und Angaben (siehe übernächsten Punkt) einzubringen.
Zur Umsetzung einer bewilligungspflichtigen Fällung bedarf es einer behördlichen Bewilligung (§ 88 ForstG).
Bewilligungspflichtige Fällungen (§ 85 ForstG) sind Kahlhiebe ab einer zusammenhängenden Fläche von 0,5 ha (5.000m²); ebenfalls bewilligungspflichtig sind Einzelstammentnahmen ab 0,5 ha, nach denen eine Überschirmung von weniger als 50% verbleibt oder behördlich überwachte Wälder. Im Schutzwald sind laut Schutzwaldverordnung Kahlhiebe ab 0,2 ha und Einzelstammentnahmen ab 0,2 ha (nach denen eine Überschirmung von weniger als 80% verbleibt), bewilligungspflichtig.
Freie Fällungen (§ 86 ForstG) umfassen all jene Fällungen, welche nicht den bewilligungspflichtigen Fällungen zuzuordnen sind. Dies umfasst kleinflächige Fällungen, Fällungen nach denen eine flächig gesicherte Verjüngung zurückbleibt, Fällungen infolge höherer Gewalt sowie Fällungen infolge besonderer Bringungsberechtigungen (§ 86 Abs 1 lit d ForstG).
Anmerkung:
Die/der WaldeigentümerIn hat Fällungen entlang seiner
Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu
fremden Waldeigentum zu unterlassen, wenn durch die Fällung
nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde
(Deckungsschutz, § 14 ForstG). Keines Deckungsschutzes bedürfen
nachbarliche Altholzbestände (30 Jahre älter als die Obergrenze der
Hiebsunreife), wenn das Fällungsvorhaben der/dem EigentümerIn des
nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor der
Durchführung mitgeteilt wurde. Eines Deckungsschutzes bedarf es
weiters nicht bei behördlich angeordneten Zwangsfällungen aufgrund
von Schädlingsgefahr und Fällungen für energiewirtschaftliche
Leitungsanlagen.
Erforderliche Unterlagen
- Hiebsort (Grundstück und KG)
- Hiebsfläche (Fällungsfläche in Hektar - ha)
- Zeitraum der Fällung
weitere Angaben sind
- Hiebsart (Kahlhieb, Einzelstammentnahme)
- angrenzende, nicht gesicherte Hiebsflächen
- Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
- je Ansuchen und Verhandlungsschrift: 14,30 Euro
- Beilagen je nach Umfang: zwischen 3,90 Euro und 21,80 Euro
Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 123/2012
- pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
(Stand: 02/2019)
Rechtsgrundlagen
Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der jeweils geltenden Fassung, Abkürzung: ForstG
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, Abkürzung: AVG
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).