Persönliches Budget
Allgemeine Informationen
Die Hilfe unterstützt Menschen mit Behinderung, damit sie selbstständig und selbstbestimmt leben können.
Damit ein Mensch mit Behinderung nicht in einer Wohneinrichtung oder Pflegeheim leben muss, bekommt der Mensch mit Behinderung Geld, um eine Betreuung bezahlen zu können. Die Betreuung übernehmen persönliche AssistentInnen.
Voraussetzungen
Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.
Der Mensch mit Behinderung muss:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- seine Angelegenheiten selbst erledigen können,
- die Betreuung selbst planen können (Organisations- und Finanzkompetenz).
Familienmitglieder, die für den Menschen mit Behinderung sorgen oder mit ihm zusammen wohnen, können nicht mit dem Persönlichen Budget bezahlt werden.
Hinweis: Das Land Steiermark prüft, ob das Geld richtig verwendet wurde. Nachweise müssen die Menschen mit Behinderung sieben Jahre aufbewahren.
Wie müssen Nachweise aussehen?
Wenn eine Firma die Betreuung übernimmt, dann müssen die Menschen mit Behinderung Rechnungen abgegeben.
Wenn andere Personen die Betreuung übernehmen (zum Beispiel: NachbarInnen), dann müssen die Menschen mit Behinderung ein Formular verwenden. Dieses Formular ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde erhältlich und heißt "Verwendungsnachweis Persönliches Budget".
Zuständige Stelle
Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Hauptwohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt hat:
- Bezirkshauptmannschaft
- in Graz: der Magistrat
Verfahrensablauf
Wenn der Antrag abgegeben wurde, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft ob:
- Sie eine Behinderung haben und
- ob Sie die Leistung brauchen.
Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).
Erforderliche Unterlagen
- "Selbsteinschätzungsbogen". Dieser ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde erhältlich.
Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.
Rechtsgrundlagen
§ 22a Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG)
Anlage 1 zur StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung (VII A)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).