Erziehung und Schulbildung
Allgemeine Informationen
Alle Menschen sollen die Erziehung und Schulbildung bekommen, die zu ihren Wünschen und Fähigkeiten passt. Für Menschen mit einer Behinderung gibt es Unterstützung für die Erziehung und Schulbildung, damit man höhere Kosten abdecken kann.
Das Land Steiermark bezahlt:
- Frühförderung
- den größeren Aufwand für die Betreuung wegen der Behinderung in: Kindergärten, Horten und Schulen
- Assistenz für die Teilnahme an Veranstaltungen der Schule
Das Land Steiermark bezahlt die Fahrten in den Kindergarten, den Hort oder die Schule (hin und zurück), wenn der Mensch mit Behinderung oder seine Eltern nicht selbst fahren können. Das Land Steiermark bezahlt nur das kostengünstigste Verkehrsmittel zum nächsten geeigneten Anbieter (Kindergarten, Hort und Schule).
Hinweis: Das Land Steiermark bezahlt nicht die pädagogische Betreuung in Schulen. Dafür gibt es den sonderpädagogischen Förderbedarf, den die Bildungsdirektion zuerkennt.
Voraussetzungen
Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben. Was eine Behinderung ist, steht im Steiermärkischen Behindertengesetz (§ 1a).
Frühförderung bekommt man bis zum Schuleintritt, genauer gesagt bis zum Beginn der Schulpflicht (6 Jahre alt). Wenn das Kind mit Behinderung erst später in die Schule geht, dann bekommt man Frühförderung auch noch 3 Monate nach dem Schulbeginn.
Da Kinder mit Behinderung mehr Betreuung in Kindergärten, Schulen und Horten brauchen, entstehen häufig höhere Kosten. Diese werden vom Land Steiermark ganz oder zum Teil be-zahlt.
Fristen
Bevor Sie eine Leistung bekommen können, müssen Sie einen Antrag abgeben. Im Nachhinein können keine Rechnungen übernommen oder Zuschüsse ausbezahlt werden.
Zuständige Stelle
Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:
- Bezirkshauptmannschaft
- in Graz: der Magistrat
Verfahrensablauf
Wenn der Antrag abgegeben wurde wird geprüft ob:
- Sie eine Behinderung haben und
- ob Sie die Leistung brauchen.
Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).
Erforderliche Unterlagen
Angaben über den Aufwand, der durch die Behinderung entsteht (zum Beispiel: Bericht der Schule)
Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.
Rechtsgrundlagen
§ 7 Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG)
Anlage 1 zur StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-StBHG)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).