Versorgung mit Hilfsmitteln
Allgemeine Informationen
Menschen mit Behinderung bekommen einen Zuschuss für Hilfsmittel. Hilfsmittel sind: Der Ersatz für fehlende Körperteile (Körperersatzstücke) und Gegenstände, durch die man sich besser bewegen kann (orthopädische Behelfe). Es gibt noch andere Hilfsmittel, die dem Menschen mit Behinderung helfen. Den Zuschuss gibt es beim Kauf und für die Reparatur. Auch wenn man ein Hilfsmittel verloren hat oder das Hilfsmittel alt oder unbrauchbar ist, bekommt man einen Zuschuss
Hilfsmittel
Das Land Steiermark gibt einen Zuschuss für:
- den Ersatz von fehlenden Körperteilen (Körperersatzstücke)
- Gegenstände, durch die man sich besser bewegen kann (Orthopädische Behelfe)
- andere Hilfsmittel
Dieser Zuschuss hat eine Höhe von:
30% (wenn ein Hilfsmittel 1.000 Euro kostet, dann bekommt man 300Euro), wenn auch noch andere Stellen einen Zuschuss geben. Andere Stellen sind zum Beispiel die Sozialversicherung oder das Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt).
50% (wenn ein Hilfsmittel 1.000 Euro kostet, dann bekommt man 500 Euro), wenn man nur vom Land Steiermark einen Zuschuss bekommt.
Wenn der Mensch mit Behinderung oder seine Familie nicht genug Geld hat, dann bezahlt das Land Steiermark alles (Härtefall).
Gebärdendolmetsch
Menschen die nicht hören können, sprechen oft
Gebärdensprache. Da nur wenige Menschen die-se Sprache sprechen,
braucht man oft eine Übersetzerin oder einen Übersetzer.
- Das Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) bezahlt Übersetzungsleistungen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz des Menschen mit Behinderung.
- Das Land Steiermark gibt einen Zuschuss für Gebärdenübersetzung in allen anderen Fällen. Der Zuschuss beträgt 26 Euro für eine halbe Stunde. Den Zuschuss bekommt man, wenn man die Übersetzung für wichtige Erledigungen benötigt wie zum Beispiel: Arztbesuch, Schule oder Be-hördenwege.
Trainings für sehbehinderte oder blinde Menschen
Das Land Steiermark bezahlt höchstens ? 60,- pro Einheit für
die Leistungen "Mobilitäts- und Orientierungstraining" und "
Training für lebenspraktische Fertigkeiten".
Voraussetzungen
Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.
Wenn das Hilfsmittel von einer anderen Stelle ganz bezahlt wird, dann bekommt man keinen Zuschuss vom Land Steiermark. Wenn man ein Hilfsmittel für die Pflege benötigt, dann bekommt man auch keinen Zuschuss.
Zuständige Stelle
Den Antrag können Sie bei der Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgeben:
- Bezirkshauptmannschaft
- in Graz: der Magistrat
Verfahrensablauf
Wenn der Antrag abgegeben wurde wird geprüft ob:
- Sie eine Behinderung haben und
- ob Sie die Leistung brauchen.
Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis eines Zuschusses durch die Krankenversicherung (auch Ablehnung)
- Nachweis eines Zuschusses (auch Ablehnung) des Unterstützungsfonds des Kranken- oder Pensionsversicherungsträgers
- Nachweis eines Zuschusses (auch Ablehnung) des Sozialministeriumservice (Bundessozialamt)
- Einkommensnachweise
Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG)
§§ 5, 8, 9 StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-StBHG)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).