Errichtung/Erweiterung/Auflassung von Bestattungsanlagen
Allgemeine Informationen
Für die Errichtung, die Erweiterung oder die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage ist eine sanitätsbehördliche Bewilligung notwendig. Die Bewilligung einer Bestattungsanlage samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern, kann einer Gemeinde, einer im Eigentum einer Gemeinde stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft oder einem Bestattungsunternehmen erteilt werden. Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Hinweis: Die Behörde hat bestehende Bestattungsanlagen mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Bestehen sanitätsbehördliche Bedenken gegen den Weiterbetrieb der Bestattungsanlage kann die Behörde diese bis zur Behebung der Mängel sperren bzw. bei nicht behebbaren Mängeln endgültig schließen.
Voraussetzungen
Bestattungsanlagen dürfen nur von einer Gemeinde, einer im Eigentum einer Gemeinde stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von einem Bestattungsunternehmen errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung setzt voraus, dass
- die Bestattungsanlage durch den Flächenwidmungsplan gedeckt ist und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt
- keine sanitätsbehördlichen Bedenken bestehen
- ein dauernder und pietätvoller Betrieb gewährleistet ist
- eine ausreichende finanzielle Sicherheit zur Tragung der Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Auflösung der Anlage vorliegt
- die erforderlichen Betriebsgebäude, wie sanitäre Anlagen, Abfallplätze und Parkplätze vorhanden sind
Friedhöfe dürfen darüber hinaus nur errichtet werden, wenn geeignete Boden- und Grundwasserverhältnisse vorliegen.
Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die Bewilligungsbehörde hat eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht die Bewilligung in Bescheidform. Die Bewilligung kann zur Wahrung der durch das Verfahren geschützten Interessen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Hinweis: In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde insbesondere vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen und Auflagen das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Errichtung oder Erweiterung sind anzuschließen
- ein maßstabsgerechter Grundriss- und Aufrissplan
- die Projektbeschreibung durch einen befugten Bausachverständigen (in 2-facher Ausfertigung)
- ein Eigentumsnachweis oder Nachweis eines ausreichenden Benützungsrechts
Bei Friedhöfen ist zusätzlich ein Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
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